Zur Rechtslage von CBD

Zur Rechtslage von CBD

CBD und seine Rechtslage – Das ist ein ziemlich kniffliger Fall, der derzeit von allen möglichen Behörden und gerichtlichen Instanzen ausgehandelt wird.
Grund für das Hin und Her ist unter anderem das in den Hanfpflanzen vorkommende THC.
Darüber hinaus ist für die rechtliche Einstufung von CBD-Produkten entscheidend in welcher Form diese Vorliegen und welche Anwendungsempfehlungen gegeben werden.
Grundsätzlich darf in Deutschland in den Blüten der Pflanze, aus denen dann die CBD-Produkte hergestellt werden, ein maximaler Grenzwert von 0,2% THC vorkommen. Deshalb lassen wir all unsere Produkte regelmäßig von unabhängigen Laboren prüfen und zertifizieren. Sie stellen sicher, dass der maximale THC-Gehalt eingehalten wird.

Der Hanfbarprozess des Bundesgerichtshofs in Leipzig

Doch einige Instanzen haben nach wie vor Bedenken, was diesen Grenzwert angeht. So wollte das Landgericht Braunschweig den Geschäftstreibenden der “Hanfbar” verbieten, CBD gewerblich in Umlauf zu bringen, weil ein Missbrauch der geringen THC-Mengen nicht auszuschließen sei. Der Vorwurf bezog sich auf Hanftee, der zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedoch womöglich nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen könne. Im Januar 2020 drohte den Verantwortlichen der Hanfbar gar eine Bewährungsstrafe. Daraufhin legten die Betroffenen Revision ein und das Urteil wurde jüngst vom Bundesgerichtshof in Leipzig verhandelt.

Das Ergebnis: Die gesamte Cannabispflanze fällt in Deutschland nach wie vor grundsätzlich unter das Betäubungsmittelgesetz – unabhängig vom THC Gehalt. Im Betäubungsmittelgesetz sind allerdings Ausnahmen aufgeführt, gemäß denen Cannabis nicht als Betäubungsmittel gilt und somit legal verwendet und vertrieben werden darf.

Rechtslage von CBD - Bundesgerichtshof in Leipzig

Diese Ausnahme liegt vor wenn:

1a) Die Nutzhanfpflanze aus dem Anbau von Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammt

oder

1b) der THC-Gehalt der Nutzhanfpflanze 0,2% nicht übersteigt

und in beiden Fällen

2) der Verkehr mit Ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Bislang haben alle Gerichte die Ausnahmeregelung so ausgelegt, dass der gewerbliche Zweck grundsätzlich beim Verkauf an Endkunden nicht vorliegen könne. Der Bundesgerichtshof rügte diese Einschätzung der Braunschweiger Richter im Hanfbar-Prozess und stellte klar, dass auch beim Verkauf an Endkunden ein gewerblicher Zweck vorliege. Jetzt müsse nur geklärt werden, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken beim Endkonsumenten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH 2021).

Laut Prozessbeobachtenden wies der Richtiger darauf hin, dass er es für sehr unwahrscheinlich halte, diesen Missbrauch zu erwirken und sich mit den niedrigen Mengen an THC berauschen zu können. Man müsse schon sehr, sehr viele CBD-Blüten in einem Brownie verbacken, damit der missbräuchliche Rausch möglich sei. Schließlich verhält es sich ähnlich mit anderen natürlichen potenziell berauschenden Pflanzenstoffen, wie beispielsweise Mohn. Klar könnte man sich mit ihnen theoretisch berauschen. Aber wer macht denn sowas?

Des Weiteren gilt es auch in einem solchen Fall die wissenschaftliche Datengrundlage nicht zu vernachlässigen. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass Annahmen über eine Gesundheitsgefahr nicht allein auf hypothetischen Annahmen beruhen können, sondern allgemeingültige Studienergebnisse herangezogen werden müssen, um Urteile im Umgang mit Cannabis zu treffen. Laut Status Quo darf ein in einem EU-Land rechtmäßig hergestelltes und in Verkehr gebrachtes CBD-Produkt von einem anderen EU-Land nur dann zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung verboten werden, wenn durch eine umfassende Datengrundlage diese Gefährdung auch wirklich bestätigt werden kann (vgl. EUGH 2020).

Diese beiden wegweisenden Urteile zur Rechtslage von CBD sorgten für große Erleichterung unter vielen HändlerInnen, so auch bei uns. Denn in der Vergangenheit wurden nicht selten Geschäftsräume von CBD-Händler durchsucht, Läden geschlossen, Waren konfisziert – extrem geschäftsschädigende und unverhältnismäßige Maßnahmen also, auf die wir alle gut und gerne verzichten können. Denn niemand in der CBD-Branche hat die Absicht, Rauschmittel in Verkehr zu bringen. Uns allen geht es in erster Linie um das vielversprechende Potenzial von CBD und seine wohlbringenden Eigenschaften.

Wie stellt die Branche nun sicher, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist?

Nach Ansicht der Cannabiswirtschaft könnte dies über Abgabemengen, Beipackzettel, Hinweise auf den Produktverpackungen oder entsprechende Produktzubereitungen (z.B. Teemischungen) erfolgen. Dafür braucht es jedoch mehr rechtlichen Handlungsfreiraum.

Hierzu erklärt Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des Bundesverbands Cannabiswirtschaft:

“Für die Politik bedeutet das Urteil, sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie Nutzhanf und seine Produkte aus den Fängen des Betäubungsmittelgesetzes insgesamt herauskommt. Trotz des heutigen Urteils werden wir BtMG-bedingte Regularien erfahren, die es weiterhin schwer machen, die vielen positiven Potentiale des Hanfes hier in Deutschland umfänglich zu nutzen. Andere Länder, z.B. unsere Nachbarn in der Schweiz oder in Österreich, aber auch die USA, sind uns in der Frage um Jahre voraus.”

Die Weichen hierfür wurden in der Vergangenheit bereits durch verschiedenen Organisationen gestellt: 

Nach dem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshof positionierte sich auch die Europäische Kommission neu. CBD könne zukünftig durchaus in Lebensmitteln zum Einsatz kommen. Dafür müssen HerstellerInnen Anträge auf die sog. Novel-Food-Verordnung stellen. Diese Zulassung kostet jedoch zwischen 350.000 und 500.000 Euro (vgl. Business Insider). Die EIHA (European Industrial Hemp Association) arbeitet derzeit an einer Bündelung der Zulassungsanträge.

So viel zu den Cannabispflanzen. Doch wie verhält es sich bei weiterverarbeiteten Produkten, etwa CBD-Ölen und Lebensmitteln?

In Lebensmitteln ist ein anderer Grenzwert von THC entscheidend was für die sog. Vollspektrum-CBD-Öle mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% Relevanz hat: Laut Europäischer Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) liegt dieser 2015 festgelegte Grenzwert bei 1 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht. Aber jetzt kommt der Clou: Dieser Wert ist nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht mehr tragbar: 

https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5953

Der Satz “Overall, exposure estimates presented in this report are expected to represent an overestimation of acute exposure to Δ9‐THC in the EU” verweist darauf, dass die Europäische Union in ihrer Risikobewertung mit Werten arbeiten, die die gesundheitliche Gefährdung von (geringen Mengen) THC also überschätzen. Lebensmittel Sicherheitsbehörden in Kanada, Neuseeland, Schweiz, Australien oder den USA legten bereits auf Grundlage aktuellerer und akkurater Studienergebnisse höhere Richtwerte für Cannabisprodukte fest. Der Bundesverband für Cannabiswirtschaft merkt kritisch an: 

“Der von der EFSA und dem deutschen BfR festgelegte Lowest Observed Adverse Effect Level (LOAEL) von 2,5 mg delta 9-THC für negative Folgen auf das Zentralnervensystem ist aus nur wenigen klinischen Studien bzw. Versuchen abgeleitet, deren Ergebnisse nicht schlüssig sind. Im Gegensatz dazu zeigt die Gesamtheit der klinischen Studien zu THC, dass der LOAEL bei 5 mg delta-9-THC pro Tag und Erwachsenem liegt.” (BVCW 2021)

Große wie kleinere CBD-Vertriebe sind also in ihren Entscheidungen rund um CBD weiterhin abhängig von den weiteren rechtlichen Entwicklungen rund um verschiedenste Zulassungsverfahren. Die Bundestagswahlen im September könnten zumindest hierzulande für weitere Klarheit sorgen: „Wenn die Grünen an der Regierungskoalition beteiligt würden, könnten wir damit rechnen, dass sie das Cannabis-Kontrollgesetz durchsetzen. Damit würde nicht nur der Hanf aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen, sondern ein regulierter Markt auch für THC-Produkte geschaffen, die dann in Cannabis-Fachgeschäften verkauft werden könnten”, erklärt der Wirtschaftsjurist Kai-Friedrich Niermann, der seit langem Cannabisunternehmen berät. Erst dann könne mit essentiellen weiteren Studien rund um CBD gerechnet werden, die wichtige weitere Erkenntnisse zum medizinischen Potenzial von CBD liefern können.

Bis dahin bleibt uns nur, auf die Zertifikate und Kontrollen zu setzen, uns an sämtliche Deklarationsvorschriften zu halten und zu hoffen, dass sich die Politik endlich progressiv zeigt im Umgang mit alternativen und erfolgversprechenden Naturprodukten.

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